Leben in der Gemeinde Sinabelkirchen

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Tätigkeit: Inbetriebnahme von motorbetriebenen Rasenmähern u.Ä.

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Inbetriebnahme von motorbetriebenen Geräten, wie Häckslern, Sägen, Laubsaugern, Heckenschneiden u.Ä.

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Grund waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht. 

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung: 
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung: 
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden. 

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelzentrum Untergroßau
Untergroßau 36
8261 Sinabelkirchen

Abfallarten: Problemstoffe, Flachglas, Altmetall, Sperrmüll, Altholz, Bauschutt

Telefon: +43 676 3971181

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 7 bis 10:30 Uhr
  • Jeden zweiten Freitag im Monat
    • 14 bis 18 Uhr

Der Kalender ist im Marktgemeindeamt Sinabelkirchen erhältlich, bzw. sämtliche Termine unter "Müllabfuhrkalender" auf der Website der Marktgemeinde Sinabelkirchen ersichtlich. Zusätzlich werden die Öffnungszeiten im jeweiligen Monat auch in den Amtsmitteilungen veröffentlicht.

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Sinabelkirchen
Sinabelkirchen 8
8261 Sinabelkirchen

Telefon: +43 3118 2211
Fax: +43 3118 2211-22
E-Mail: gde@sinabelkirchen.gv.at

Amtszeiten:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16:30 Uhr

Amtszeiten des Bauamtes der Marktgemeinde Sinabelkirchen:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr 
  • Freitag 
    • 8 bis 12 Uhr 
    • 14 bis 16:30 Uhr  

Sprechstunden des Bürgermeisters:

  • nach Vereinbarung

Website der Marktgemeinde Sinabelkirchen
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

 

Letzte Aktualisierung: 22.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde|
  • oesterreich.gv.at-Redaktion