Vertragsbestimmungen bei Schenkungen

Bei einer Übergabe ohne weitere Gegenleistung durch Schenkung zu Lebzeiten fällt das Schenkungsobjekt nicht mehr in die Verlassenschaft.

Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich "umfällt", kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von der Geschenknehmerin/dem Geschenknehmer verlangen:

  • Wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer selbst zum Bereich der Pflichtteilsberechtigten zählt, muss sie/er ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihr/ihm verlangt.
  • Wenn die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer jedoch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, dann kann der Pflichtteil oder dessen Ergänzung nur dann von ihr/ihm verlangt werden, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung eintritt.
Hinweis:

Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken.

Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag Gegenleistungen oder Sicherheiten zu vereinbaren. Folgende Vertragsbestimmungen können beispielsweise aufgenommen werden:

  • Gebrauchsrecht
    Recht, unentgeltlich in dem übergebenen Objekt zu wohnen und die Betriebs- und verbrauchsabhängigen Kosten, aber nicht die Erhaltungskosten, zu tragen.
  • Fruchtgenussrecht
    Recht, entweder im übergebenen Objekt selbst zu wohnen oder es zu vermieten und die Miete einzubehalten.
  • Belastungs- oder Veräußerungsverbot
    Die übernehmende Person darf das Objekt nicht ohne Zustimmung der übergebenden Person belasten oder veräußern.
  • Ausgedingsrecht
    Recht der übergebenden Person, dass die übernehmende Person bestimmte Verpflichtungen übernimmt (z.B. die übergebende Person im Krankheitsfall zu pflegen und zu betreuen, Besorgungen zu tätigen, bei Arztbesuchen oder beim Medikamenteneinkauf behilflich zu sein und Mahlzeiten zuzubereiten). Wenn die übernehmende Person ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die übergebende Person eine Pflegeperson dafür engagieren, wobei die Kosten von der übernehmenden Person zu tragen sind.
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer