Regierungsvorlage: Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Folgende Anlagen zur Wärmebereitstellung sollen stillgelegt werden: bis zum Jahr 2035 alle Anlagen, die auf Basis von fossilen flüssigen oder festen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden; bis zum Jahr 2040 alle Anlagen, die mit fossilen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
- Einlagen im Nationalrat: 2. November 2022
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Phase-Out Öl, Flüssiggas und Kohle bis zum Jahr 2035
- Phase-Out Gas bis zum Jahr 2040
Inhalt
- Kompetenzdeckung
- Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten
- Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
- Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
- Altersbedingtes Stilllegungsgebot für fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und
Kohle ab Erreichen eines bestimmten Alters - Verpflichtung zur Mitteilung der Behörde über den Einbau und die Stilllegung einer fossilen
Heizungsanlage - Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas, soweit
das Gebäude in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet oder Fernwärmeausbaugebiet liegt - Datenerfassung
- Berichtspflicht der Bundesländer an den Bund
Hauptgesichtspunkte
Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu sein. Im österreichischen Regierungsprogramm (für die Jahre 2020 bis 2024) wurde daher ein Phase-Out-Plan für fossile Energieträger in der Raumwärme vereinbart. Dafür muss auf die Verbrennung von fossilen Energieträgern für die Bereitstellung von Raumwärme und -kälte sowie Warmwasser weitgehend verzichtet werden.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) soll die gesetzlichen Grundlage für den Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung schaffen. Von den neuen gesetzlichen Regelungen sind Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden betroffen, die mit fossilen festen oder fossilen flüssigen Brennstoffen oder mit dezentralen Gasheizungen in Fernwärmegebieten konditioniert werden, sowie Eigentümerinnen/Eigentümer von neuen Baulichkeiten. Zur Erfüllung des Phase-Out-Plans sieht das EWG folgende Maßnahmen vor:
- Der Bund und die Bundesländer einigen sich im Rahmen des eingerichteten Strategieprozesses auf die Bündelung der notwendigen Kompetenzen beim Bund.
- Die Errichtung, der Einbau sowie die Aufstellung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, sollen in neuen Baulichkeiten ab dem Jahr 2023 unzulässig sein.
- Wenn Gebäudeeigentümerinnen/Gebäudeeigentümer eines Bestandsgebäudes sich dafür entscheiden, ihre Anlagen auf Basis von fossilen Energieträgern zu ersetzen, soll dies nur noch dann möglich, wenn der Betrieb der Ersatzanlage nicht für fossile Brennstoffe geeignet ist.
- Zentrale oder dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung in bestehenden Bauten sollen, soweit sie für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis zum Jahr 2035 stillgelegt werden. Soweit sie mit gasförmigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, sollen diese Anlagen bis zum Jahr 2040 stillgelegt werden.
- Fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle sollen ab Erreichen eines bestimmten Alters verpflichtend zu einem festgelegten Datum stillgelegt werden. Der Einbau einer Ersatzanlage soll möglich sein, sofern die Anlage nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann.
- Bei bestehenden Bauten soll die erstmalige Inbetriebnahme einer fossilen Anlage oder einer Anlage, an der ein wesentlicher Anlagenteil geändert wurde, den Behörden unter Angabe des eingesetzten Brennstoffes oder Energieträgers, des Standortes sowie der Eigentümerin/des Eigentümers der Liegenschaft mitgeteilt werden. Sofern eine Anlage zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, stillzulegen ist, soll die durchgeführte Stilllegung den Behörden mitgeteilt werden.
- In Gebäuden mit einer oder mehreren bestehenden dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung soll die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes eine zentrale klimafreundliche Anlage zur Wärmebereitstellung, die nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, mit einer ausreichenden
Leistung zum Anschluss aller einzelnen Nutzungseinheiten errichten. - Für die Umsetzung des Stilllegungs- und Umstellungsgebots soll eine ausreichende Datenbasis der im
jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, Voraussetzung sein. - Die Bundesländer sollen jährlich dem Bund einen Bericht über die jeweils im Zuständigkeitsbereich in Betrieb befindlichen Anlagen übermitteln.
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion